opencaselaw.ch

BEK 2025 64

definitive Rechtsöffnung

Schwyz · 2025-10-27 · Deutsch SZ
Quelle Original Export Word PDF BibTeX RIS

definitive Rechtsöffnung | Rechtsöffnung definitive

Erwägungen (5 Absätze)

E. 1 Die Verfügung vom 29. April 2025 sei aufzuheben.

E. 2 Die definitive Rechtsöffnung sei zu verweigern.

E. 3 Eventualiter sei festzuhalten, dass ein Antrag auf Aussetzung der Vollstreckung gemäss Art. 85 SchKG gestellt wurde, jedoch infolge schwerwiegender Verfahrensmängel im Hauptverfahren (ZEV 2025 37) prozessual zurückgezogen werden musste. Eine Beschwerde gegen die Verfahrensführung beim Bezirksgericht Schwyz ist bei der Aufsichtsbehörde RJK hängig. Die Frage der materiellen Unterhaltspflicht bleibt somit offen.

E. 4 Die Gerichtskosten seien der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.

E. 5 Dem Beschwerdeführer sei eine angemessene Parteientschädi- gung zuzusprechen. Mit prozessleitender Verfügung vom 8. Mai 2025 gewährte der Vorsitzende dem Beschwerdeführer Gelegenheit, innert allenfalls noch laufender Rechts- mittelfrist die Beschwerdeeingabe zu verbessern, da die Eingabe vom 2. Mai 2025 mangels Auseinandersetzung mit dem angefochtenen Entscheid even- tuell nicht den Anforderungen an eine rechtsgenügende Beschwerde entspre- che (KG-act. 2). Der Beschwerdeführer reichte mit Postaufgabe vom 10. Juni

Kantonsgericht Schwyz 3 2025 ein „Gesuch um Wiederherstellung der Frist zur Verbesserung der Be- schwerde“ (KG-act. 9) und eine weitere als „Nachbesserung zur Beschwerde betreffend definitive Rechtsöffnung“ bezeichnete Eingabe ein (KG-act. 10). Das Gesuch um Fristwiederherstellung wurde mit prozessleitender Verfügung vom 13. Juni 2025 abgewiesen (KG-act. 11). Am 24. Juni 2025 reichte die Gesuchstellerin (nachfolgend auch Beschwerdegegnerin) ihre Beschwerde- antwort ein und stellte folgende Anträge (KG-act. 12):

1. Sämtliche auf Seite 1 aufgeführten fünf Anträge (1. - 5.) von A.________ werden von mir abgelehnt und sollen vom Gericht ab- gewiesen werden.

2. Der Beschwerdegegnerin sei die definitive Rechtsöffnung gemäss Verfügung des Bezirksgerichts Schwyz vom 29. April 2025 zu er- teilen.

3. Die Prozess- und Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer auf- zuerlegen.

4. Dem Beschwerdeführer ist dem Prozessausgang entsprechend ei- ne angemessene Parteientschädigung an die obsiegende Be- schwerdegegnerin aufzuerlegen. Der Beschwerdeführer reichte am 3. Juli 2025 (Postaufgabe: 4. Juli 2025) eine „Vernehmlassung zur Stellungnahme der Beschwerdegegnerin“ ein (KG- act. 14), die er nachträglich unterzeichnete (KG-act. 15 und 16). Am 13. Juli 2025 machte er eine weitere Eingabe (KG-act. 18).

2. a) Die Beschwerde ist schriftlich und begründet einzureichen (Art. 321 Abs. 1 ZPO). Sie hat konkrete Rechtsbegehren zu enthalten, aus denen her- vorgeht, in welchem Umfang der vorinstanzliche Entscheid angefochten wird (Freiburghaus/Afheldt, in: Sutter-Somm/Lötscher/Leuenberger/Seiler [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, Band II, 4. A. 2025, Art. 321 ZPO N 14). Die beschwerdeführende Person hat sich sodann mit den Erwägungen der Vorinstanz auseinanderzusetzen. Sie hat in der Beschwer- deschrift substantiiert vorzutragen, aus welchen Gründen der angefochtene Entscheid unrichtig sei und warum und wie er geändert werden müsse. Es

Kantonsgericht Schwyz 4 genügt nicht, wenn sie ihre Ausführungen vor der ersten Instanz wiederholt respektive lediglich auf diese verweist oder den angefochtenen Entscheid bloss in allgemeiner Weise kritisiert (Spühler, in: Spühler/Tenchio/Infanger [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, 4. A. 2024, Art. 321 ZPO N 4 i.V.m. Art. 311 ZPO N 15; BGer 5A_247/2013 vom 15. Ok- tober 2013 E. 3.2). Im Beschwerdeverfahren sind neue Anträge, Tatsachen- behauptungen und Beweismittel ausgeschlossen (Art. 326 Abs. 1 ZPO).

b) Auch wenn an Laieneingaben etwas weniger strenge Anforderungen zu stellen sind (Freiburghaus/Afheldt, a.a.O., Art. 321 ZPO N 15) und das Gericht einer Partei zur Behebung gewisser Mängel gestützt auf Art. 132 Abs. 1 und 2 ZPO eine Nachfrist zur Verbesserung ansetzen kann, soll dies nicht der Er- gänzung oder Nachbesserung einer inhaltlich ungenügenden Begründung dienen, weil letzteres kein Anwendungsfall von Art. 132 ZPO ist (vgl. Bachofner, in: Sutter-Somm/Lötscher/Leuenberger/Seiler [Hrsg.], Kom- mentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, Band I, 4. A. 2025, Art. 132 ZPO N 9 und 14; vgl. BGer 5A_736/2016 vom 30. März 2017 E. 4.3). Eine inhaltliche Nachbesserung nach Ablauf der Beschwerdefrist ist folglich ausge- schlossen (Sterchi, in: Hausheer/Walter [Hrsg.], Berner Kommentar, Schwei- zerische Zivilprozessordnung, Band I, 2012, Art. 321 ZPO N 22; KG SZ ZK2 2023 28 vom 9. Mai 2023 E. 3). Auch von Laien darf entsprechend den ge- setzlichen Minimalanforderungen die Formulierung eines Rechtsbegehrens und eine nachvollziehbare Darlegung des Standpunktes bzw. Verfahrensgegenstands erwartet werden, ohne dass bei diesbezüglichen Mängeln zwingend eine Nachfrist anzusetzen wäre (BGer 5A_552/2018 vom

3. Juli 2018 E. 2; KG SZ ZK2 2024 60 vom 5. Dezember 2024 E. 2a). Mit an- deren Worten liegt ein unverbesserlicher Mangel vor, wenn die Rechtsmittel- begründung nicht innert der Rechtsmittelfrist eingereicht wird (BGer 5A_736/2016 vom 30. März 2017 E. 4.3).

Kantonsgericht Schwyz 5

c) Nach dem Gesagten sind die Eingaben und Ausführungen, die der Be- schwerdeführer nach Ablauf der Beschwerdefrist (12. Mai 2025; vgl. KG-act. 4 und Track&Trace) im Sinne einer Ergänzung oder Nachbesserung seiner Be- schwerde einreichte (vgl. KG-act. 10, 14 und 18), als Rechtsmittelbegründung verspätet und somit unbeachtlich.

3. a) Die Vorinstanz erwog, die Vereinbarung zwischen dem Gesuchsgeg- ner und der Gesuchstellerin vom 6. November 2019 sei mit Verfügung des Einzelrichters vom 8. November 2019 genehmigt worden. In der Vereinbarung habe sich der Gesuchsgegner unter anderem verpflichtet, der Gesuchstellerin für den gemeinsamen Sohn C.________ vom 1. September 2024 bis am

30. September 2026 (dritte Phase) monatliche Unterhaltsbeiträge von Fr. 190.00 zu bezahlen. Damit liege ein gerichtlicher Vergleich im Sinne von Art. 80 Abs. 2 Ziff. 1 SchKG vor. Es sei gerichtsnotorisch, dass keine Begrün- dung der Verfügung verlangt worden sei, weshalb sie in Rechtskraft erwach- sen und vollstreckbar sei. Zusammenfassend stelle die Verfügung vom 8. No- vember 2019 für die in Betreibung gesetzten Unterhaltsforderungen der Mona- te September bis Dezember 2024 von insgesamt Fr. 760.00 einen definitiven Rechtsöffnungstitel dar (angef. Verfügung, E. 1.2 f.). Der Gesuchsgegner er- hebe keine der in Art. 81 Abs. 1 SchKG genannten Einwände gegen die be- triebene Forderung. Vielmehr mache er geltend, dass er der Gesuchstellerin seit dem Eintritt von C.________ ins Jugendheim „D.________“ keine Unter- haltsbeiträge mehr schulde. Gemäss der gerichtlich genehmigten Vereinba- rung vom 6. November 2019 seien die Unterhaltsbeiträge, die der Gesuchs- gegner der Gesuchstellerin für C.________ schulde, nicht an bestimmte Be- dingungen geknüpft. Insbesondere sei nicht festgehalten worden, dass der Unterhalt nur so lange geschuldet sei, als C.________ bei der Gesuchstellerin lebe. Soweit der Gesuchsgegner also geltend mache, dass der Gesuchsteller- in (nebst dem Elternbeitrag von Fr. 30.00 pro Tag) seit März 2024 keine Kos- ten mehr für C.________ anfielen, so müsse er dies auf dem ordentlichen

Kantonsgericht Schwyz 6 Zivilweg geltend machen. Eine hängige Abänderungsklage ändere nichts dar- an, dass die Verfügung vom 8. November 2019 vollstreckbar sei. Vielmehr wäre der Gesuchsgegner bei Gutheissung der Abänderungsklage auf Art. 86 SchKG zu verweisen, wonach er bei einer rückwirkenden Anpassung der Un- terhaltsbeiträge eine Rückforderung des Bezahlten verlangen könnte. Die Frage, ob sich aufgrund des Aufenthalts von C.________ im Jugendheim „D.________“ allenfalls eine Abänderung dieser gerichtlich genehmigten Ver- einbarung rechtfertigen würde, dürfe nicht im vorliegenden Rechtsöffnungs- verfahren geprüft werden. Insbesondere sei es nicht Sache des Rechtsöff- nungsrichters zu prüfen, ob und inwieweit der Gesuchsgegner der Gesuch- stellerin trotz der Fremdplatzierung von C.________ noch Unterhalt schulde. Der Rechtsöffnungsrichter sei an die gerichtlich genehmigte Vereinbarung gebunden, weshalb für das vorliegende Rechtsöffnungsverfahren nicht von einer Sistierung der Unterhaltspflicht während einer Fremdplatzierung von C.________ ausgegangen werden könne (angef. Verfügung, E. 2.2). Praxis- gemäss könne für Verzugszinsen auch dann (definitive) Rechtsöffnung erteilt werden, wenn kein Verzugszins im Urteil ausgewiesen sei. Der Gesuchsgeg- ner habe den Verzugseintritt per 14. Februar 2025 nicht bestritten und es sei die definitive Rechtsöffnung für den Verzugszins von 5 % auf Fr. 760.00 seit dem 14. Februar 2025 zu gewähren (angef. Verfügung, E. 3.1 f.). Der Antrag des Gesuchsgegners auf Sistierung des Rechtsöffnungsverfahrens und Aus- setzung der Vollstreckung (bis über seine Klage auf Abänderung des Unter- halts entschieden worden sei) sei abzuweisen, da die Rechtsöffnung wie er- wähnt auch dann bewilligt werde, wenn eine Klage auf Abänderung des Un- terhalts hängig sei (angef. Verfügung, E. 4).

b) Der Beschwerdeführer moniert zusammengefasst, die geänderten Le- bensverhältnisse seien nicht berücksichtigt worden und es bestehe keine An- spruchsgrundlage für den Barunterhalt (KG-act. 1 Rz. 1 und 2). Seit März 2024 lebe C.________ dauerhaft im Jugendheim „D.________“. Die

Kantonsgericht Schwyz 7 Beschwerdegegnerin trage weder Wohn- noch Verpflegungskosten für das Kind. Die Zahlung an die Mutter erfolge ohne funktionalen Bezug zum Kin- deswohl. Dennoch sei die Rechtsöffnung gewährt worden, allein gestützt auf die formelle Gültigkeit des Titels. Die monatlichen Barzahlungen von Fr. 190.00 würden zweckentfremdet, da sie nicht dem Kind, sondern allein der Mutter zugutekämen. Eine solche Vollstreckung verletze die Zweckbindung des Barunterhalts und stelle eine rechtsmissbräuchliche Verwendung eines formell gültigen Titels dar. Da der genehmigte Titel ausschliesslich Barunter- halt regle, dieser jedoch nicht mehr dem Kindesbedarf diene, fehle es an einer materiellen Anspruchsgrundlage. Eine Vollstreckung widerspreche damit der Rechtsprechung und den Prinzipien der Kindesunterhaltssystematik gemäss ZGB und Bundesgerichtsrechtsprechung (KG-act. 1 Rz. 1 und 2). Die Vollstre- ckung eines formell gültigen, jedoch materiell obsoleten Unterhaltstitels stelle einen klaren Fall rechtsmissbräuchlichen Verhaltens im Sinne von Art. 2 Abs. 2 ZGB dar. Darüber hinaus verletze sie grundlegende verfassungsmäs- sige Prinzipien, insbesondere das Gebot der Verhältnismässigkeit sowie das Willkürverbot, und führe zu einer untragbaren persönlichen Härte (KG-act. 1 Rz. 3). Ein Unterhaltstitel, dessen tatsächliche Grundlage vollständig entfallen sei – etwa infolge der stationären Unterbringung eines volljährigen Kindes ohne jeden Betreuungsaufwand der Mutter – könne nicht mehr rechtmässig vollstreckt werden. Der Unterhaltstitel erfülle keine unterhaltsrechtliche Funkti- on mehr und deshalb sei die staatliche Vollstreckungsmassnahme unverhält- nismässig und verfassungsrechtlich unzulässig. Die geplante Zwangsvollstre- ckung betreffe ihn nicht nur wirtschaftlich, sondern auch psychisch und sozial in gravierendem Ausmass – insbesondere vor dem Hintergrund, dass seit über einem Jahr kein persönlicher Kontakt mehr zum Kind bestehe, obwohl er wiederholt zu einem Dialog bereit gewesen sei. Die Zwangsvollstreckung ei- nes materiell entleerten Unterhaltstitels, der keine reale unterhaltsrechtliche Funktion mehr erfülle, erfülle den Tatbestand des Willkürverbots. Sie basiere auf einer rein formalen Betrachtung und ignoriere die tatsächlichen Gegeben-

Kantonsgericht Schwyz 8 heiten vollständig (KG-act. 1 Rz. 3a-d). Der Verweis des Bezirksgerichts, wo- nach materiellrechtliche Einwände im ordentlichen Verfahren geltend zu ma- chen seien, greife im vorliegenden Fall nicht. Er habe am 3. März 2025 eine Klage auf Abänderung bzw. Sistierung des Unterhaltstitels eingereicht. Diese sei am 10. April 2025 zurückgezogen worden, nachdem die zuständige Einzel- richterin ihre richterlichen Leitungspflichten gemäss Art. 124 ZPO in mehrfa- cher Hinsicht gravierend verletzt habe (KG-act. 1 Rz. 4). Das Bezirksgericht habe die verfassungsrechtlich gebotene materielle Prüfung unterlassen (KG- act. 1 Rz. 5). Die materiellen Einwände hätten mangels Durchführung des Hauptverfahrens nicht geprüft werden können. Die Gewährung der Rechtsöff- nung unter diesen Bedingungen stelle daher eine krasse Verkennung des An- spruchs auf effektiven Rechtsschutz dar (KG-act. 1 Rz. 6).

c) Die Beschwerdegegnerin führte mit Beschwerdeantwort zusammenge- fasst aus, die Verfügung vom 8. November 2019 bezüglich Barunterhalt sei immer noch rechtsgültig. Seit März 2024 lebe C.________ im Jugendheim und die Eltern würden sich an den Heimkosten für Kost, Logis und Betreuung hälftig mit dem Elternbeitrag beteiligen. Sämtliche anderen Lebenshaltungs- kosten wie Krankenkasse, Gesundheitskosten, (Arbeits-)Kleider, Körperpflege, Fahrkosten etc. seien nicht durch die Heimkosten abgedeckt. Diese Lebens- haltungskosten müssten bis zum Abschluss der Erstausbildung durch die El- tern und C.________ (Lehrlingslohn) finanziert werden. Die Kindesunterhalts- beiträge würden nicht zweckentfremdet, sondern kämen vollumfänglich C.________ zugute und würden dem Kindeswohl dienen. Sämtliche Einwen- dungen des Beschwerdeführers gegen die in Betreibung gesetzten Unterhalts- forderungen würden sich als unbegründet erweisen (KG-act. 12).

d) Beruht die Forderung auf einem vollstreckbaren Entscheid eines schweizerischen Gerichts oder einer schweizerischen Verwaltungsbehörde, so wird die definitive Rechtsöffnung erteilt, wenn nicht der Betriebene durch Ur-

Kantonsgericht Schwyz 9 kunden beweist, dass die Schuld seit Erlass des Entscheids getilgt oder ge- stundet worden ist, oder die Verjährung anruft (Art. 81 Abs. 1 SchKG). Der Beschwerdeführer macht weder vor Vorinstanz noch vor Kantonsgericht eine Tilgung, Stundung oder Verjährung i.S.v. Art. 81 Abs. 1 SchKG geltend (vgl. auch angef. Verfügung, E. 2.2). Vielmehr moniert er in seiner Beschwer- de zusammengefasst und sinngemäss, dass aufgrund veränderter Verhältnis- se kein Barunterhalt mehr geschuldet und der Unterhaltstitel materiell entleert sei, weshalb die gerichtlich genehmigte Unterhaltsvereinbarung als Rechtsöff- nungstitel nicht vollstreckt werden könne (KG-act. 1 Rz. 1-3). Mit anderen Worten äussert sich der Beschwerdeführer einzig zum materiellen Bestand der Unterhaltsforderung und nicht zu den Erwägungen der Vorinstanz. Der Beschwerdeführer verkennt dabei den Gegenstand des Rechtsöffnungs- und Beschwerdeverfahrens: Macht der Unterhaltsschuldner geltend, er habe kei- nen Unterhalt mehr zu bezahlen, da sich die wirtschaftlichen und persönlichen Umstände geändert hätten, so kann er dies nicht im Rechtsöffnungsverfahren vorbringen, sondern muss eine Abänderungsklage einreichen (Staehelin, in: Staehelin/Bauer/Lorandi [Hrsg.], Basler Kommentar, Schuldbetreibung und Konkurs I, 3. A. 2021, Art. 80 SchKG N 47c betreffend Volljährigenunterhalt mit Verweis auf BGer 5A_204/2017 vom 1. März 2018 E. 2.5 und BGer 5A_445/2012 vom 2. Oktober 2013 E. 4.4). Es ist nicht Sache des Rechtsöffnungsgerichts, über heikle materiellrechtliche Fragen oder Ermes- sensfragen zu befinden (OG ZH RT190068-O/U vom 3. September 2019 E. 5.4 m.H.; BGer 5A_869/2011 vom 10. Mai 2012 E. 3.3). Bei der Frage, ob veränderte Verhältnisse eine Abänderung oder gänzliche Aufhebung des Bar- unterhalts von Sohn C.________ rechtfertigen, handelt es sich um eine ma- teriellrechtliche Frage mit teilweisem Ermessensspielraum, die nicht vom Rechtsöffnungsgericht, sondern im Rahmen eines ordentlichen Abänderungs- verfahrens zu klären ist. Solange der Unterhaltstitel im Abänderungsverfahren weder aufgehoben noch abgeändert wurde, besteht die ursprünglich festge- legte Unterhaltspflicht fort und es ist nicht rechtsmissbräuchlich, wenn der Un-

Kantonsgericht Schwyz 10 terhaltsgläubiger für diesen Unterhaltsbeitrag die definitive Rechtsöffnung ver- langt. Der Beschwerdeführer behauptet zwar, der Verweis der Vorinstanz, wonach materiellrechtliche Einwände im ordentlichen Verfahren geltend zu machen seien, würde im vorliegenden Fall nicht greifen (KG-act. 1 S. 4). Aller- dings begründet er dies nicht näher bzw. behauptet in diesem Zusammen- hang einzig angeblich „schwere Verfahrensmängel im Hauptverfahren (ZEV 2025 37)“ (KG-act. 1 Rz. 4). Damit verkennt er, dass allfällige Verfahrensmän- gel im Verfahren ZEV 2025 37 (inkl. einem allfälligen Rechtsmittelverfahren) vorzubringen gewesen wären und nicht im vorliegenden Rechtsöffnungsver- fahren, das ein reines Zwangsvollstreckungsverfahren ist. Denn Ziel des Rechtsöffnungsverfahrens ist nicht die Feststellung des materiellen Bestandes der in Betreibung gesetzten Forderung, sondern die Anerkennung des Vorlie- gens einer vollstreckbaren Urkunde dafür (BGer 5A_157/2023 vom 12. Okto- ber 2023 E. 4.2; BGE 138 III 583 E. 6.1.1; BGE 132 III 140 E. 4.1.1). Im Übri- gen dient das Rechtsöffnungsverfahren nicht dazu, angebliche Behörden- und Justizfehler aufzuarbeiten (vgl. BGer 5D_3/2020 vom 8. Januar 2020 E. 4). Die Beschwerde ist diesbezüglich abzuweisen.

e) Im Übrigen setzt sich der Beschwerdeführer nicht mit den angefochte- nen Erwägungen auseinander, wenn er in seiner Beschwerde hauptsächlich seinen vorinstanzlichen Standpunkt wiederholt, wonach seiner Ansicht nach aufgrund veränderter Lebensverhältnisse kein Barunterhalt mehr geschuldet sei (vgl. Vi-act. 5). Indem der Beschwerdeführer den Entscheid bloss in allge- meiner Weise kritisiert und pauschal eine Verletzung des Rechtsmissbrauchs- verbots, Verhältnismässigkeitsprinzips und Willkürverbots bzw. „Verfassungsverstösse“ geltend macht und im Verfahren ZEV 2025 37 eine „qualifizierte Verletzung fundamentaler Verfahrensrechte“ behauptet (KG- act. 1 Rz. 3 f.), zeigt er nicht auf, aus welchen Gründen der angefochtene Ent- scheid unrichtig sein soll und warum und wie er geändert werden müsste (vgl. oben E. 2b). Auf diese Ausführungen ist nicht einzutreten. Ebenso wenig

Kantonsgericht Schwyz 11 einzutreten ist auf den im Beschwerdeverfahren neu gestellten und daher un- zulässigen (vgl. Art. 326 Abs. 1 ZPO; oben E. 2a) Antrag Ziffer 3 der Be- schwerde.

4. Zusammengefasst ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzu- treten ist. Ausgangsgemäss gehen die Kosten des Beschwerdeverfahrens zulasten des Beschwerdeführers (Art. 106 Abs. 1 ZPO; Art. 48 Abs. 1 i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG). Die Beschwerdegegnerin ist nicht anwaltlich vertreten und macht keinen besonderen Aufwand oder eine besonders be- gründete Umtriebsentschädigung geltend (vgl. Hofmann/Baeckert, in: Spüh- ler/Tenchio/Infanger [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische Zivilprozess- ordnung, 4. A. 2024, Art. 95 ZPO N 68). Ihr ist dementsprechend mangels Begründung ihres Antrags keine Parteientschädigung zu sprechen;- beschlossen:

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
  2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 225.00 werden dem Be- schwerdeführer auferlegt und von dessen Kostenvorschuss in derselben Höhe bezogen.
  3. Eine Parteientschädigung wird nicht gesprochen.
  4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Art. 113 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Verfassungsbeschwerde beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden; vorbehalten bleibt die Geltendmachung einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung Kantonsgericht Schwyz 12 mit Beschwerde in Zivilsachen gemäss Art. 72 ff. BGG, die in der glei- chen Rechtsschrift bzw. bei alleiniger Einlegung innert derselben Frist einzureichen ist. Die Beschwerdeschrift muss Art. 42 BGG entsprechen. Der Streitwert beträgt Fr. 760.00.
  5. Zufertigung an den Beschwerdeführer (1/R), die Beschwerdegegnerin (1/R; zusammen mit KG-act. 10) und die Vorinstanz (1/A) sowie nach definitiver Erledigung an die Vorinstanz (1/R, unter Rückgabe der Akten) und an die Kantonsgerichtskasse (1/ü, im Dispositiv). Namens der Beschwerdekammer Der Kantonsgerichtsvizepräsident Die Gerichtsschreiberin Versand 28. Oktober 2025 amu
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Kantonsgericht Schwyz Beschluss vom 27. Oktober 2025 BEK 2025 64 Mitwirkend Kantonsgerichtsvizepräsident Jonas Rüegg, Kantonsrichterinnen Annelies Inglin und Ilaria Beringer, Gerichtsschreiberin Michelle Mettler. In Sachen A.________, Gesuchsgegner und Beschwerdeführer, gegen B.________, Gesuchstellerin und Beschwerdegegnerin, betreffend definitive Rechtsöffnung (Beschwerde gegen die Verfügung des Einzelrichters am Bezirksgericht Schwyz vom 29. April 2025, ZES 2025 116);- hat die Beschwerdekammer,

Kantonsgericht Schwyz 2 nachdem sich ergeben und in Erwägung:

1. Die Vorinstanz erteilte der Gesuchstellerin mit Verfügung vom 29. April 2025 in der Betreibung Nr. xx des Betreibungsamts Ingenbohl (Zahlungsbe- fehl vom 17. Februar 2025) definitive Rechtsöffnung für den Betrag von Fr. 760.00 nebst Zins zu 5 % seit dem 14. Februar 2025 (angef. Verfügung, Dispositivziffer 1). Sie auferlegte die Spruchgebühr von Fr. 150.00 dem Ge- suchsgegner und sprach eine Parteientschädigung von Fr. 30.00 zugunsten der Gesuchstellerin (angef. Verfügung, Dispositivziffern 3 und 4). Gegen diese Verfügung erhob der Gesuchsgegner (nachfolgend auch Be- schwerdeführer) mit Eingabe vom 2. Mai 2025 (Postaufgabe: 6. Mai 2025) Beschwerde beim Kantonsgericht und stellte folgende Anträge (KG-act. 1 S. 1):

1. Die Verfügung vom 29. April 2025 sei aufzuheben.

2. Die definitive Rechtsöffnung sei zu verweigern.

3. Eventualiter sei festzuhalten, dass ein Antrag auf Aussetzung der Vollstreckung gemäss Art. 85 SchKG gestellt wurde, jedoch infolge schwerwiegender Verfahrensmängel im Hauptverfahren (ZEV 2025 37) prozessual zurückgezogen werden musste. Eine Beschwerde gegen die Verfahrensführung beim Bezirksgericht Schwyz ist bei der Aufsichtsbehörde RJK hängig. Die Frage der materiellen Unterhaltspflicht bleibt somit offen.

4. Die Gerichtskosten seien der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.

5. Dem Beschwerdeführer sei eine angemessene Parteientschädi- gung zuzusprechen. Mit prozessleitender Verfügung vom 8. Mai 2025 gewährte der Vorsitzende dem Beschwerdeführer Gelegenheit, innert allenfalls noch laufender Rechts- mittelfrist die Beschwerdeeingabe zu verbessern, da die Eingabe vom 2. Mai 2025 mangels Auseinandersetzung mit dem angefochtenen Entscheid even- tuell nicht den Anforderungen an eine rechtsgenügende Beschwerde entspre- che (KG-act. 2). Der Beschwerdeführer reichte mit Postaufgabe vom 10. Juni

Kantonsgericht Schwyz 3 2025 ein „Gesuch um Wiederherstellung der Frist zur Verbesserung der Be- schwerde“ (KG-act. 9) und eine weitere als „Nachbesserung zur Beschwerde betreffend definitive Rechtsöffnung“ bezeichnete Eingabe ein (KG-act. 10). Das Gesuch um Fristwiederherstellung wurde mit prozessleitender Verfügung vom 13. Juni 2025 abgewiesen (KG-act. 11). Am 24. Juni 2025 reichte die Gesuchstellerin (nachfolgend auch Beschwerdegegnerin) ihre Beschwerde- antwort ein und stellte folgende Anträge (KG-act. 12):

1. Sämtliche auf Seite 1 aufgeführten fünf Anträge (1. - 5.) von A.________ werden von mir abgelehnt und sollen vom Gericht ab- gewiesen werden.

2. Der Beschwerdegegnerin sei die definitive Rechtsöffnung gemäss Verfügung des Bezirksgerichts Schwyz vom 29. April 2025 zu er- teilen.

3. Die Prozess- und Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer auf- zuerlegen.

4. Dem Beschwerdeführer ist dem Prozessausgang entsprechend ei- ne angemessene Parteientschädigung an die obsiegende Be- schwerdegegnerin aufzuerlegen. Der Beschwerdeführer reichte am 3. Juli 2025 (Postaufgabe: 4. Juli 2025) eine „Vernehmlassung zur Stellungnahme der Beschwerdegegnerin“ ein (KG- act. 14), die er nachträglich unterzeichnete (KG-act. 15 und 16). Am 13. Juli 2025 machte er eine weitere Eingabe (KG-act. 18).

2. a) Die Beschwerde ist schriftlich und begründet einzureichen (Art. 321 Abs. 1 ZPO). Sie hat konkrete Rechtsbegehren zu enthalten, aus denen her- vorgeht, in welchem Umfang der vorinstanzliche Entscheid angefochten wird (Freiburghaus/Afheldt, in: Sutter-Somm/Lötscher/Leuenberger/Seiler [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, Band II, 4. A. 2025, Art. 321 ZPO N 14). Die beschwerdeführende Person hat sich sodann mit den Erwägungen der Vorinstanz auseinanderzusetzen. Sie hat in der Beschwer- deschrift substantiiert vorzutragen, aus welchen Gründen der angefochtene Entscheid unrichtig sei und warum und wie er geändert werden müsse. Es

Kantonsgericht Schwyz 4 genügt nicht, wenn sie ihre Ausführungen vor der ersten Instanz wiederholt respektive lediglich auf diese verweist oder den angefochtenen Entscheid bloss in allgemeiner Weise kritisiert (Spühler, in: Spühler/Tenchio/Infanger [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, 4. A. 2024, Art. 321 ZPO N 4 i.V.m. Art. 311 ZPO N 15; BGer 5A_247/2013 vom 15. Ok- tober 2013 E. 3.2). Im Beschwerdeverfahren sind neue Anträge, Tatsachen- behauptungen und Beweismittel ausgeschlossen (Art. 326 Abs. 1 ZPO).

b) Auch wenn an Laieneingaben etwas weniger strenge Anforderungen zu stellen sind (Freiburghaus/Afheldt, a.a.O., Art. 321 ZPO N 15) und das Gericht einer Partei zur Behebung gewisser Mängel gestützt auf Art. 132 Abs. 1 und 2 ZPO eine Nachfrist zur Verbesserung ansetzen kann, soll dies nicht der Er- gänzung oder Nachbesserung einer inhaltlich ungenügenden Begründung dienen, weil letzteres kein Anwendungsfall von Art. 132 ZPO ist (vgl. Bachofner, in: Sutter-Somm/Lötscher/Leuenberger/Seiler [Hrsg.], Kom- mentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, Band I, 4. A. 2025, Art. 132 ZPO N 9 und 14; vgl. BGer 5A_736/2016 vom 30. März 2017 E. 4.3). Eine inhaltliche Nachbesserung nach Ablauf der Beschwerdefrist ist folglich ausge- schlossen (Sterchi, in: Hausheer/Walter [Hrsg.], Berner Kommentar, Schwei- zerische Zivilprozessordnung, Band I, 2012, Art. 321 ZPO N 22; KG SZ ZK2 2023 28 vom 9. Mai 2023 E. 3). Auch von Laien darf entsprechend den ge- setzlichen Minimalanforderungen die Formulierung eines Rechtsbegehrens und eine nachvollziehbare Darlegung des Standpunktes bzw. Verfahrensgegenstands erwartet werden, ohne dass bei diesbezüglichen Mängeln zwingend eine Nachfrist anzusetzen wäre (BGer 5A_552/2018 vom

3. Juli 2018 E. 2; KG SZ ZK2 2024 60 vom 5. Dezember 2024 E. 2a). Mit an- deren Worten liegt ein unverbesserlicher Mangel vor, wenn die Rechtsmittel- begründung nicht innert der Rechtsmittelfrist eingereicht wird (BGer 5A_736/2016 vom 30. März 2017 E. 4.3).

Kantonsgericht Schwyz 5

c) Nach dem Gesagten sind die Eingaben und Ausführungen, die der Be- schwerdeführer nach Ablauf der Beschwerdefrist (12. Mai 2025; vgl. KG-act. 4 und Track&Trace) im Sinne einer Ergänzung oder Nachbesserung seiner Be- schwerde einreichte (vgl. KG-act. 10, 14 und 18), als Rechtsmittelbegründung verspätet und somit unbeachtlich.

3. a) Die Vorinstanz erwog, die Vereinbarung zwischen dem Gesuchsgeg- ner und der Gesuchstellerin vom 6. November 2019 sei mit Verfügung des Einzelrichters vom 8. November 2019 genehmigt worden. In der Vereinbarung habe sich der Gesuchsgegner unter anderem verpflichtet, der Gesuchstellerin für den gemeinsamen Sohn C.________ vom 1. September 2024 bis am

30. September 2026 (dritte Phase) monatliche Unterhaltsbeiträge von Fr. 190.00 zu bezahlen. Damit liege ein gerichtlicher Vergleich im Sinne von Art. 80 Abs. 2 Ziff. 1 SchKG vor. Es sei gerichtsnotorisch, dass keine Begrün- dung der Verfügung verlangt worden sei, weshalb sie in Rechtskraft erwach- sen und vollstreckbar sei. Zusammenfassend stelle die Verfügung vom 8. No- vember 2019 für die in Betreibung gesetzten Unterhaltsforderungen der Mona- te September bis Dezember 2024 von insgesamt Fr. 760.00 einen definitiven Rechtsöffnungstitel dar (angef. Verfügung, E. 1.2 f.). Der Gesuchsgegner er- hebe keine der in Art. 81 Abs. 1 SchKG genannten Einwände gegen die be- triebene Forderung. Vielmehr mache er geltend, dass er der Gesuchstellerin seit dem Eintritt von C.________ ins Jugendheim „D.________“ keine Unter- haltsbeiträge mehr schulde. Gemäss der gerichtlich genehmigten Vereinba- rung vom 6. November 2019 seien die Unterhaltsbeiträge, die der Gesuchs- gegner der Gesuchstellerin für C.________ schulde, nicht an bestimmte Be- dingungen geknüpft. Insbesondere sei nicht festgehalten worden, dass der Unterhalt nur so lange geschuldet sei, als C.________ bei der Gesuchstellerin lebe. Soweit der Gesuchsgegner also geltend mache, dass der Gesuchsteller- in (nebst dem Elternbeitrag von Fr. 30.00 pro Tag) seit März 2024 keine Kos- ten mehr für C.________ anfielen, so müsse er dies auf dem ordentlichen

Kantonsgericht Schwyz 6 Zivilweg geltend machen. Eine hängige Abänderungsklage ändere nichts dar- an, dass die Verfügung vom 8. November 2019 vollstreckbar sei. Vielmehr wäre der Gesuchsgegner bei Gutheissung der Abänderungsklage auf Art. 86 SchKG zu verweisen, wonach er bei einer rückwirkenden Anpassung der Un- terhaltsbeiträge eine Rückforderung des Bezahlten verlangen könnte. Die Frage, ob sich aufgrund des Aufenthalts von C.________ im Jugendheim „D.________“ allenfalls eine Abänderung dieser gerichtlich genehmigten Ver- einbarung rechtfertigen würde, dürfe nicht im vorliegenden Rechtsöffnungs- verfahren geprüft werden. Insbesondere sei es nicht Sache des Rechtsöff- nungsrichters zu prüfen, ob und inwieweit der Gesuchsgegner der Gesuch- stellerin trotz der Fremdplatzierung von C.________ noch Unterhalt schulde. Der Rechtsöffnungsrichter sei an die gerichtlich genehmigte Vereinbarung gebunden, weshalb für das vorliegende Rechtsöffnungsverfahren nicht von einer Sistierung der Unterhaltspflicht während einer Fremdplatzierung von C.________ ausgegangen werden könne (angef. Verfügung, E. 2.2). Praxis- gemäss könne für Verzugszinsen auch dann (definitive) Rechtsöffnung erteilt werden, wenn kein Verzugszins im Urteil ausgewiesen sei. Der Gesuchsgeg- ner habe den Verzugseintritt per 14. Februar 2025 nicht bestritten und es sei die definitive Rechtsöffnung für den Verzugszins von 5 % auf Fr. 760.00 seit dem 14. Februar 2025 zu gewähren (angef. Verfügung, E. 3.1 f.). Der Antrag des Gesuchsgegners auf Sistierung des Rechtsöffnungsverfahrens und Aus- setzung der Vollstreckung (bis über seine Klage auf Abänderung des Unter- halts entschieden worden sei) sei abzuweisen, da die Rechtsöffnung wie er- wähnt auch dann bewilligt werde, wenn eine Klage auf Abänderung des Un- terhalts hängig sei (angef. Verfügung, E. 4).

b) Der Beschwerdeführer moniert zusammengefasst, die geänderten Le- bensverhältnisse seien nicht berücksichtigt worden und es bestehe keine An- spruchsgrundlage für den Barunterhalt (KG-act. 1 Rz. 1 und 2). Seit März 2024 lebe C.________ dauerhaft im Jugendheim „D.________“. Die

Kantonsgericht Schwyz 7 Beschwerdegegnerin trage weder Wohn- noch Verpflegungskosten für das Kind. Die Zahlung an die Mutter erfolge ohne funktionalen Bezug zum Kin- deswohl. Dennoch sei die Rechtsöffnung gewährt worden, allein gestützt auf die formelle Gültigkeit des Titels. Die monatlichen Barzahlungen von Fr. 190.00 würden zweckentfremdet, da sie nicht dem Kind, sondern allein der Mutter zugutekämen. Eine solche Vollstreckung verletze die Zweckbindung des Barunterhalts und stelle eine rechtsmissbräuchliche Verwendung eines formell gültigen Titels dar. Da der genehmigte Titel ausschliesslich Barunter- halt regle, dieser jedoch nicht mehr dem Kindesbedarf diene, fehle es an einer materiellen Anspruchsgrundlage. Eine Vollstreckung widerspreche damit der Rechtsprechung und den Prinzipien der Kindesunterhaltssystematik gemäss ZGB und Bundesgerichtsrechtsprechung (KG-act. 1 Rz. 1 und 2). Die Vollstre- ckung eines formell gültigen, jedoch materiell obsoleten Unterhaltstitels stelle einen klaren Fall rechtsmissbräuchlichen Verhaltens im Sinne von Art. 2 Abs. 2 ZGB dar. Darüber hinaus verletze sie grundlegende verfassungsmäs- sige Prinzipien, insbesondere das Gebot der Verhältnismässigkeit sowie das Willkürverbot, und führe zu einer untragbaren persönlichen Härte (KG-act. 1 Rz. 3). Ein Unterhaltstitel, dessen tatsächliche Grundlage vollständig entfallen sei – etwa infolge der stationären Unterbringung eines volljährigen Kindes ohne jeden Betreuungsaufwand der Mutter – könne nicht mehr rechtmässig vollstreckt werden. Der Unterhaltstitel erfülle keine unterhaltsrechtliche Funkti- on mehr und deshalb sei die staatliche Vollstreckungsmassnahme unverhält- nismässig und verfassungsrechtlich unzulässig. Die geplante Zwangsvollstre- ckung betreffe ihn nicht nur wirtschaftlich, sondern auch psychisch und sozial in gravierendem Ausmass – insbesondere vor dem Hintergrund, dass seit über einem Jahr kein persönlicher Kontakt mehr zum Kind bestehe, obwohl er wiederholt zu einem Dialog bereit gewesen sei. Die Zwangsvollstreckung ei- nes materiell entleerten Unterhaltstitels, der keine reale unterhaltsrechtliche Funktion mehr erfülle, erfülle den Tatbestand des Willkürverbots. Sie basiere auf einer rein formalen Betrachtung und ignoriere die tatsächlichen Gegeben-

Kantonsgericht Schwyz 8 heiten vollständig (KG-act. 1 Rz. 3a-d). Der Verweis des Bezirksgerichts, wo- nach materiellrechtliche Einwände im ordentlichen Verfahren geltend zu ma- chen seien, greife im vorliegenden Fall nicht. Er habe am 3. März 2025 eine Klage auf Abänderung bzw. Sistierung des Unterhaltstitels eingereicht. Diese sei am 10. April 2025 zurückgezogen worden, nachdem die zuständige Einzel- richterin ihre richterlichen Leitungspflichten gemäss Art. 124 ZPO in mehrfa- cher Hinsicht gravierend verletzt habe (KG-act. 1 Rz. 4). Das Bezirksgericht habe die verfassungsrechtlich gebotene materielle Prüfung unterlassen (KG- act. 1 Rz. 5). Die materiellen Einwände hätten mangels Durchführung des Hauptverfahrens nicht geprüft werden können. Die Gewährung der Rechtsöff- nung unter diesen Bedingungen stelle daher eine krasse Verkennung des An- spruchs auf effektiven Rechtsschutz dar (KG-act. 1 Rz. 6).

c) Die Beschwerdegegnerin führte mit Beschwerdeantwort zusammenge- fasst aus, die Verfügung vom 8. November 2019 bezüglich Barunterhalt sei immer noch rechtsgültig. Seit März 2024 lebe C.________ im Jugendheim und die Eltern würden sich an den Heimkosten für Kost, Logis und Betreuung hälftig mit dem Elternbeitrag beteiligen. Sämtliche anderen Lebenshaltungs- kosten wie Krankenkasse, Gesundheitskosten, (Arbeits-)Kleider, Körperpflege, Fahrkosten etc. seien nicht durch die Heimkosten abgedeckt. Diese Lebens- haltungskosten müssten bis zum Abschluss der Erstausbildung durch die El- tern und C.________ (Lehrlingslohn) finanziert werden. Die Kindesunterhalts- beiträge würden nicht zweckentfremdet, sondern kämen vollumfänglich C.________ zugute und würden dem Kindeswohl dienen. Sämtliche Einwen- dungen des Beschwerdeführers gegen die in Betreibung gesetzten Unterhalts- forderungen würden sich als unbegründet erweisen (KG-act. 12).

d) Beruht die Forderung auf einem vollstreckbaren Entscheid eines schweizerischen Gerichts oder einer schweizerischen Verwaltungsbehörde, so wird die definitive Rechtsöffnung erteilt, wenn nicht der Betriebene durch Ur-

Kantonsgericht Schwyz 9 kunden beweist, dass die Schuld seit Erlass des Entscheids getilgt oder ge- stundet worden ist, oder die Verjährung anruft (Art. 81 Abs. 1 SchKG). Der Beschwerdeführer macht weder vor Vorinstanz noch vor Kantonsgericht eine Tilgung, Stundung oder Verjährung i.S.v. Art. 81 Abs. 1 SchKG geltend (vgl. auch angef. Verfügung, E. 2.2). Vielmehr moniert er in seiner Beschwer- de zusammengefasst und sinngemäss, dass aufgrund veränderter Verhältnis- se kein Barunterhalt mehr geschuldet und der Unterhaltstitel materiell entleert sei, weshalb die gerichtlich genehmigte Unterhaltsvereinbarung als Rechtsöff- nungstitel nicht vollstreckt werden könne (KG-act. 1 Rz. 1-3). Mit anderen Worten äussert sich der Beschwerdeführer einzig zum materiellen Bestand der Unterhaltsforderung und nicht zu den Erwägungen der Vorinstanz. Der Beschwerdeführer verkennt dabei den Gegenstand des Rechtsöffnungs- und Beschwerdeverfahrens: Macht der Unterhaltsschuldner geltend, er habe kei- nen Unterhalt mehr zu bezahlen, da sich die wirtschaftlichen und persönlichen Umstände geändert hätten, so kann er dies nicht im Rechtsöffnungsverfahren vorbringen, sondern muss eine Abänderungsklage einreichen (Staehelin, in: Staehelin/Bauer/Lorandi [Hrsg.], Basler Kommentar, Schuldbetreibung und Konkurs I, 3. A. 2021, Art. 80 SchKG N 47c betreffend Volljährigenunterhalt mit Verweis auf BGer 5A_204/2017 vom 1. März 2018 E. 2.5 und BGer 5A_445/2012 vom 2. Oktober 2013 E. 4.4). Es ist nicht Sache des Rechtsöffnungsgerichts, über heikle materiellrechtliche Fragen oder Ermes- sensfragen zu befinden (OG ZH RT190068-O/U vom 3. September 2019 E. 5.4 m.H.; BGer 5A_869/2011 vom 10. Mai 2012 E. 3.3). Bei der Frage, ob veränderte Verhältnisse eine Abänderung oder gänzliche Aufhebung des Bar- unterhalts von Sohn C.________ rechtfertigen, handelt es sich um eine ma- teriellrechtliche Frage mit teilweisem Ermessensspielraum, die nicht vom Rechtsöffnungsgericht, sondern im Rahmen eines ordentlichen Abänderungs- verfahrens zu klären ist. Solange der Unterhaltstitel im Abänderungsverfahren weder aufgehoben noch abgeändert wurde, besteht die ursprünglich festge- legte Unterhaltspflicht fort und es ist nicht rechtsmissbräuchlich, wenn der Un-

Kantonsgericht Schwyz 10 terhaltsgläubiger für diesen Unterhaltsbeitrag die definitive Rechtsöffnung ver- langt. Der Beschwerdeführer behauptet zwar, der Verweis der Vorinstanz, wonach materiellrechtliche Einwände im ordentlichen Verfahren geltend zu machen seien, würde im vorliegenden Fall nicht greifen (KG-act. 1 S. 4). Aller- dings begründet er dies nicht näher bzw. behauptet in diesem Zusammen- hang einzig angeblich „schwere Verfahrensmängel im Hauptverfahren (ZEV 2025 37)“ (KG-act. 1 Rz. 4). Damit verkennt er, dass allfällige Verfahrensmän- gel im Verfahren ZEV 2025 37 (inkl. einem allfälligen Rechtsmittelverfahren) vorzubringen gewesen wären und nicht im vorliegenden Rechtsöffnungsver- fahren, das ein reines Zwangsvollstreckungsverfahren ist. Denn Ziel des Rechtsöffnungsverfahrens ist nicht die Feststellung des materiellen Bestandes der in Betreibung gesetzten Forderung, sondern die Anerkennung des Vorlie- gens einer vollstreckbaren Urkunde dafür (BGer 5A_157/2023 vom 12. Okto- ber 2023 E. 4.2; BGE 138 III 583 E. 6.1.1; BGE 132 III 140 E. 4.1.1). Im Übri- gen dient das Rechtsöffnungsverfahren nicht dazu, angebliche Behörden- und Justizfehler aufzuarbeiten (vgl. BGer 5D_3/2020 vom 8. Januar 2020 E. 4). Die Beschwerde ist diesbezüglich abzuweisen.

e) Im Übrigen setzt sich der Beschwerdeführer nicht mit den angefochte- nen Erwägungen auseinander, wenn er in seiner Beschwerde hauptsächlich seinen vorinstanzlichen Standpunkt wiederholt, wonach seiner Ansicht nach aufgrund veränderter Lebensverhältnisse kein Barunterhalt mehr geschuldet sei (vgl. Vi-act. 5). Indem der Beschwerdeführer den Entscheid bloss in allge- meiner Weise kritisiert und pauschal eine Verletzung des Rechtsmissbrauchs- verbots, Verhältnismässigkeitsprinzips und Willkürverbots bzw. „Verfassungsverstösse“ geltend macht und im Verfahren ZEV 2025 37 eine „qualifizierte Verletzung fundamentaler Verfahrensrechte“ behauptet (KG- act. 1 Rz. 3 f.), zeigt er nicht auf, aus welchen Gründen der angefochtene Ent- scheid unrichtig sein soll und warum und wie er geändert werden müsste (vgl. oben E. 2b). Auf diese Ausführungen ist nicht einzutreten. Ebenso wenig

Kantonsgericht Schwyz 11 einzutreten ist auf den im Beschwerdeverfahren neu gestellten und daher un- zulässigen (vgl. Art. 326 Abs. 1 ZPO; oben E. 2a) Antrag Ziffer 3 der Be- schwerde.

4. Zusammengefasst ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzu- treten ist. Ausgangsgemäss gehen die Kosten des Beschwerdeverfahrens zulasten des Beschwerdeführers (Art. 106 Abs. 1 ZPO; Art. 48 Abs. 1 i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG). Die Beschwerdegegnerin ist nicht anwaltlich vertreten und macht keinen besonderen Aufwand oder eine besonders be- gründete Umtriebsentschädigung geltend (vgl. Hofmann/Baeckert, in: Spüh- ler/Tenchio/Infanger [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische Zivilprozess- ordnung, 4. A. 2024, Art. 95 ZPO N 68). Ihr ist dementsprechend mangels Begründung ihres Antrags keine Parteientschädigung zu sprechen;- beschlossen:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 225.00 werden dem Be- schwerdeführer auferlegt und von dessen Kostenvorschuss in derselben Höhe bezogen.

3. Eine Parteientschädigung wird nicht gesprochen.

4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Art. 113 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Verfassungsbeschwerde beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden; vorbehalten bleibt die Geltendmachung einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung

Kantonsgericht Schwyz 12 mit Beschwerde in Zivilsachen gemäss Art. 72 ff. BGG, die in der glei- chen Rechtsschrift bzw. bei alleiniger Einlegung innert derselben Frist einzureichen ist. Die Beschwerdeschrift muss Art. 42 BGG entsprechen. Der Streitwert beträgt Fr. 760.00.

5. Zufertigung an den Beschwerdeführer (1/R), die Beschwerdegegnerin (1/R; zusammen mit KG-act. 10) und die Vorinstanz (1/A) sowie nach definitiver Erledigung an die Vorinstanz (1/R, unter Rückgabe der Akten) und an die Kantonsgerichtskasse (1/ü, im Dispositiv). Namens der Beschwerdekammer Der Kantonsgerichtsvizepräsident Die Gerichtsschreiberin Versand 28. Oktober 2025 amu